Änderung der Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG

Wie berichtet, ist ab 1. Januar 2024 die Neuregelung der Förderung nach der BEG geplant. Für die Einzelmaßnahmen, insbesondere für die Heizungssanierung, werden auf der einen Seite zwar die Förderkonditionen erhöht, aber gleichzeitig die förderfähige Investitionssumme reduziert.

In der neuen Förderrichtlinie (Entwurf) sind Übergangsregelungen vorgesehen:

  • Ausnahme für Antragsstellung nach Beginn der Sanierung 
     
    Ausnahmsweise können Förderanträge zur Heizungssanierung (Ziffer 5.3 der Förderrichtlinie) nach dem Baubeginn bei der KfW beantragt werden. Der Baubeginn muss in dem Zeitraum nach der Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie bis spätestens 31. August 2024 erfolgen. In diesen Fällen kann bis zum 30. November 2024 der Förderantrag nachträglich bei der KfW gestellt werden.

  • Ausnahme von der sechsmonatigen Sperrfrist 
     
    Bei der Zuschussförderung kann abweichend von der sechsmonatigen Sperrfrist für Förderungen zur Heizungssanierung eine Verzichtserklärung gegenüber der Bafa abgegeben und in 2024 ein neuer Antrag bei der KfW gestellt werden. Dies gilt für 12 Monate ab Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie.

Beim Fachverband gehen zurzeit viele Anfragen der Mitgliedsbetriebe zu den neuen geplanten Förderkriterien ein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat folgende Information veröffentlicht (Stand 12.12.2023):

+++ Wichtige Information zur aktuellen Haushaltssperre +++ 
 
Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November 2023. Das Bundesfinanzministerium hat eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend werden mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres sowohl die Annahme als auch die Bewilligung von Anträgen pausiert. Dies betrifft u.a. die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW). Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden. 
[...]
Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.

Daher könnten zunächst noch in diesem Jahr Förderanträge zur Heizungssanierung bei der Bafa gestellt werden. Wenn über die neue Förderung der KfW einen höheren Zuschuss möglich ist, könnte der Bafa-Antrag storniert und ein neuer Antrag bei der KfW gestellt werden.

Wichtiger Hinweis zum Vertrag zum Einbau von Heizungsanlagen ab 2024

Nach Ziff. 9.2.1 der Förderrichtlinie (Entwurf) muss bei Antragstellung ab 2024 ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage enthält. In diesem muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ersichtlich sein.

Formulierungsvorschläge entsprechend den FAQ des BMWK:

Aufschiebende Bedingung:
Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit die KfW den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung:
Dieser Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung, sobald und soweit die KfW den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Mit der Maßnahme zur Heizungssanierung wird voraussichtlich in der xx KW 20xx begonnen werden.

Sobald die neuen Förderrichtlinien veröffentlicht sind, werden wir darüber berichten und weitere Informationen herausgeben.