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VOB 2016 zur Verwendung gegenüber Unternehmern oder Öffentlicher Hand

Nach dem Forderungssicherungsgesetz 2009 und dem BGH-Urteil vom 24.07.08 sollte ab sofort auf die Verwendung der VOB/B (Vertragsrecht) gegenüber Verbrauchern verzichtet werden. Die Neufassung VOB 2016 kann aber immer noch in Bauverträgen zwischen Unternehmern und mit der Öffentlichen Hand (Gemeinden, Städte, Landkreise usw.) wirksam vereinbart werden.

Die aktuelle Fassung der VOB/B 2016 sowie ein VOB-Vertragsmuster zwischen Unternehmern finden Sie anschließend.


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