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VOB 2016 zur Verwendung gegenüber Unternehmern oder Öffentlicher HandNach dem Forderungssicherungsgesetz 2009 und dem BGH-Urteil vom 24.07.08
sollte ab sofort auf die Verwendung der VOB/B (Vertragsrecht) gegenüber
Verbrauchern verzichtet werden. Die Neufassung VOB 2016 kann aber immer
noch in Bauverträgen zwischen Unternehmern und mit der Öffentlichen
Hand (Gemeinden, Städte, Landkreise usw.) wirksam vereinbart werden.
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