Was Hausbesitzer über das neue Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg wissen müssen

Der baden-württembergische Landtag hat am 11. März 2015 die Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg, kurz EWärmeG, beschlossen, die ab 1. Juli 2015 gilt.

Zur Erinnerung: Mit dem EWärmeG aus dem Jahre 2007 wurde erstmals der Einsatz von erneuerbarer Energie gefordert, wenn bei einem Wohngebäude der zentrale Heizungskessel ausgetauscht wird. Seit 1. Januar 2010 müssen mindestens zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Mit der Novelle werden nun auch Nichtwohngebäude in den Geltungsbereich aufgenommen und der Pflichtanteil der erneuerbaren Energie auf 15 Prozent angehoben. Auf der anderen Seite wird die Anzahl der sogenannten Erfüllungsoptionen erhöht und weitreichende Kombinationsmöglichkeiten eingeführt.

Neben der klassischen Nutzung der erneuerbaren Energie über solarthermische Anlagen, Wärmepumpen und Holzfeuerung gibt es weitere Möglichkeiten, wie dem Einsatz von Bio-Erdgas und Bio-Heizöl, Kraft-Wärme-Kopplung (stromerzeugende Heizung) sowie einer Wärmedämmung des Gebäudes, wobei zusätzlich die Dachdämmung bzw. die Dämmung der Kellerdecke aufgenommen wurde. Eine neue Option ist der Einbau einer Fotovoltaikanlage und die Erstellung eines sogenannten Sanierungsfahrplans, mit dem eine schrittweise energetische Sanierung des Gebäudes aufgezeigt wird.

Der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg sieht als Berufsorganisation der Heizungsbaufirmen im Ländle die Novelle zum Teil kritisch, da der Anteil der erneuerbaren Energie auf 15 Prozent angehoben und der Einsatz von Bio-Heizöl sowie Bio-Erdgas nicht für alle Gebäude anerkannt wird. Dies kann im Einzelfall die Modernisierungskosten für den Hausbesitzer erhöhen. Die Novelle biete aber auch Vorteile, da mehr Erfüllungsoptionen bestehen, die miteinander kombiniert werden können.

So kann zum Beispiel eine kleine Solaranlage für die Warmwasserbereitung mit einem Brennwertheizkessel kombiniert werden, der mit Bio-Heizöl bzw. Bio-Erdgas betrieben wird. In der Summe ergibt dies den geforderten 15 Prozent-Anteil an erneuerbarer Energie. Eine weitere Möglichkeit besteht mit der Dämmung der Kellerdecke und der Erstellung eines Sanierungsfahrplans. Diese Kombination erfüllt für Wohngebäude bis zwei Vollgeschosse ebenso das EWärmeG.

Umfassende staatliche Fördermaßnahmen

Die Sanierung der Heizungsanlage wird durch den Staat über Förderprogramme unterstützt, wie über die Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (<link http: www.bafa.de external-link-new-window external link in new>Opens external link in new windowwww.bafa.de) sowie über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (<link http: www.kfw.de external-link-new-window external link in new>Opens external link in new windowwww.kfw.de). Zum Beispiel wird durch die KfW die Sanierung der Heizungsanlage über das Programm 430 mit zehn Prozent der Investitionskosten bezuschusst. Die BAFA fördert den Einbau von Solaranlagen, Wärmepumpen sowie von Pellets- und Hackschnitzelheizungen.

Wie gehen Hausbesitzer am besten vor?

Steht in naher Zukunft der Austausch eines Zentralheizungskessels an, sollte sich der Eigentümer zunächst durch einen Sanitär-Heizungs-Klima-Fachbetrieb beraten lassen, mit welchen Maßnahmen die Anforderungen des Gesetzes bei seinem Gebäude eingehalten werden können. Die SHK-Fachbetriebe, erkennbar am blau-rot-gelben Eckring, helfen bei Fragen zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg sowie über Fördermaßnahmen gerne weiter. Sie stellen den Hausbesitzern bei ausgeführten Anlagen auch die erforderliche Sachkundebescheinigung für die örtliche Behörden aus.