Neue Förderung Fotovoltaik und Batteriespeicher

Als Teil der Solaroffensive stellt die Landesregierung zur Fotovoltaik-Förderung 2 Mio. € bereit. Gefördert werden neue PV-Anlagen mit Batteriespeicher. Nachrüstungen (nur Batteriespeicher) werden nicht gefördert. Technische Voraussetzung ist, dass der Speicher netzdienlich ist und am Anschlusspunkt (wie beim KfW-Programm) nicht mehr als 50 Prozent der PV-Anlagenleistung eingespeist werden.

Batteriespeicher werden im Jahr 2018 mit einem Fixbetrag als Zuschuss pro kWh, maximal jedoch mit 30 Prozent der Nettoinvestitionskosten gefördert. Für Speicher in Verbindung mit einer PV-Anlage mit einer Nennleistung bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp) gibt es einen Zuschuss von 300 € pro kWh, für größere Anlagen 400 € pro kWh. Für ein prognosebasiertes Batteriemanagementsystem wird zusätzlich ein einmaliger Bonus in Höhe von 250 € gewährt. Die maximale Förderhöhe beträgt bei Anlagen bis 30 kWp 7.500 €, 60.000 € sind es maximal bei Anlagen über 30 kWp. Im kommenden Jahr werden die Fördersätze und max. Förderhöhen reduziert (z.B. bei kleinen Speichern von 300 auf 200 € pro kWh). Antragsberechtigt sind nahezu alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften. PV-Anlage und Batteriespeicher müssen in Baden-Württemberg installiert werden.

Das Programm ist kombinierbar mit der KfW-Förderungen „Erneuerbare Energien Standard“ (Programmnummer 270) sowie speziell Batteriespeicher-Systeme in Verbindung mit Photovoltaik-Anlagen (Programmnummer 275). Als wichtige technische Förderbedingung gilt, dass das Verhältnis von Nennleistung der Photovoltaikanlage zur nutzbaren Speicherkapazität mindestens 1,2 kWp/1 kWh beträgt. Für eine PV-Anlage mit 5 kWp darf der Speicher also höchstens 4,1 kWh groß sein, bei einer 10 kWp-Anlage höchstens 8,2 kWh.

Weitere Informationen sind erhältlich unter: https://um.baden-wuerttemberg.de/index.php?id=14033

Blendung durch Fotovoltaikmodule

Fotovoltaikanlagen können einen Nachbarn unangenehm blenden. Nach einem Gerichtsurteil muss ein Nachbar dies nicht hinnehmen, wenn er dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Hierbei spielen:

  • Größe der Fotovoltaikfläche
  • die Dauer und Intensität der Lichteinstrahlung,
  • der von der Sonnenreflexion betroffener Bereich und die
  • Ortsüblichkeit der Lichteinwirkung

eine wesentliche Rolle.

Einem jahrelangen Rechtstreit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Juli 2017 ein Schlusspunkt gesetzt. In diesem Fall hat ein Sachverständiger durch ein Gutachten an 130 Tagen im Jahr eine Blendwirkung durch eine Fotovoltaikanlage festgestellt. Das Gericht forderte, dass die Betreiberin der Anlage durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass der Nachbar nicht mehr in diesem Umfang geblendet wird. Die Beklagte beauftragte einen Sachverständigen mit der Bewertung der „geeigneten Maßnahmen“. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass bei dieser Anlage, auch bei einer Neigungsänderung der Solarzellen, nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Nachbarn beeinträchtigt werden. Der Betreiberin blieb keine andere Wahl, als die Fotovoltaikanlage abbauen zu lassen.

Wichtig ist, schon im Vorfeld bei der Planung eine mögliche Blendwirkung zu prüfen. Dies kann zum einen die Verwendung von Modulen mit einer geringeren Blendwirkung oder durch eine geänderte Modulaufstellung z.B. durch eine geringfügig geänderte Ausrichtung oder einen anderen Neigungswinkel, erfolgen.

Neue Datenschutzregeln ab dem 25. Mai

Am 25. Mai 2018 tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Diese ersetzt das bisher geltende deutsche Datenschutzrecht.

Handwerksbetriebe müssen sicherstellen, dass sie bis zum 25. Mai 2018 die erforderlichen Anpassungen vornehmen. Der Zentralverband SHK hat einen Leitfaden ausgearbeitet, der die für die handwerkliche Praxis wichtigsten Aspekte und Fragen thematisiert. Er bietet neben rechtlichen Erklärungen zahlreiche Beispielsfälle, Checklisten und Muster, die in der betrieblichen Praxis genutzt werden können.

Eine rechtlich abschließende und verbindliche Beratung darf und kann der Leitfaden nicht leisten. Für spezielle Einzelfragen zu individuellen Situationen des Betriebs sollten die entsprechenden Experten der Handwerksorganisationen hinzugezogen werden.

Innungsfachbetriebe können den Leitfaden nach dem Einloggen mit ihren Zugangsdaten auf der Homepage des ZVSHK kostenlos herunterladen.

Wenn auch Sie sich für eine Innungsmitgliedschaft interessieren, finden Sie Opens external link in new windowhier weitere Informationen.