KfW-Heizungsförderung – Antragsstellung ab 27. August 2024

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Wichtiger Hinweis:
Mit den nachfolgen aufgeführten Erweiterungen der Online-Antragsstellung für die Heizungsförderung ab 27. August 2024 geht die bisherige Übergangslösung mit der nachträglichen Antragsstellung bei der KfW zu Ende.

Spätestens ab 1. September 2024 ist für alle Heizungssanierungen, für die eine Förderung beantragt wird, der vorherige Abschluss eines Werkvertrags mit einer aufschiebenden oder aufhebenden Bedingung Voraussetzung.

Am 27.08.2024 startet in der Zuschussförderung BEG - Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) die Antragstellung für neue Antragstellergruppen

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern
  • Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.

Weitere Informationen dazu bietet die Produktseite https://www.kfw.de/458

Am 27.08.2024 startet auch die Antragstellung für die BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude: https://www.kfw.de/459 und BEG - Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude: https://www.kfw.de/522  Es handelt sich um Zuschussförderungen.

Am 27.08.2024 startet die Antragstellung für das neue Kreditangebot BEG - Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude (523).
Weitere Informationen dazu enthält auch die Produktseite: https://www.kfw.de/523

Die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522) kann seit Kurzem erstellt werden. Hierfür ist im Online-Prüftool die Förderung "BEG Nichtwohngebäude – Heizungsförderung" auszuwählen. Für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) ist im Online-Prüftool "BEG Wohngebäude – Heizungsförderung" auszuwählen. Mehr Informationen dazu enthält die Webseite www.kfw.de/prueftool