Ausnahmeregelungen für die Heizungsförderung für Betroffene des Hochwassers 2024

Nach einer Information der KfW vom 25. Juni 2024 gelten ab sofort für Antragstellende in den vom Hochwasser in Bayern und Baden-Württemberg betroffenen Gebieten für die Produkte „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)“ und „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)“ folgende Kulanzregelungen:

 

  • Mindestnutzungsdauer: Eine erneute Antragstellung ist auch ohne Ablauf der Mindest­nutzungsdauer für ein bereits gefördertes Vorhaben möglich.

 

  • Klimageschwindigkeitsbonus: Eine Beantragung des Klimageschwindigkeitsbonus ist auch dann möglich, wenn die Heizungsanlage durch das Hochwasser beschädigt und nicht mehr funktionstüchtig ist. Antragstellende müssen eine Eigenerklärung vorhalten und der KfW auf Verlangen vorlegen, dass die Heizung vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.

 

  • Kumulierungsgrenze: Eine Kombination mit anderen öffent­lichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 100 % der geförderten Investitionskosten möglich. Dabei werden auch Versicherungsleistungen und andere staatliche Hilfen berücksichtigt.