Hochwasser: Hilfen für betroffene Betriebe

Die Hochwasserkatastrophe hat in Baden-Württemberg erhebliche Schäden angerichtet. Handwerk BW hat Anlaufstellen für betroffene Betriebe zusammengestellt. Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmern kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn Betriebe von Schäden betroffen sind.

Foto: DLRG

Auch Handwerksbetriebe wurden von der Flutkatastrophe am Wochenende nicht verschont. Handwerk BW hat deshalb nun verschiedene Informations- und Beratungsangebote gesammelt und verlinkt.

Wenn der Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (aktuell durch die Hochwasserkatastrophe), kann das Unternehmen bei Arbeitsausfall Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses auch online bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Betriebsausfallversicherungen sind vorrangig zu beachten. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Dies ist der Fall, wenn ab dem Eintritt des Ereignisses alles Mögliche und Notwendige unternommen wird, um die Anzeige sofort zu erstatten. Kurzarbeitergeld kann in diesen Fällen ab Beginn des Arbeitsausfalls gezahlt werden.

Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.

Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist. Ausführliche Informationen dazu wie Kurzarbeit anzuzeigen ist sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Betriebe bei der Arbeitsagentur. Unternehmen steht die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit