Konsequenzen der Haushaltssperre des Bundes für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

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Informationen zur neuen Förderrichtlinie BEG

Das Urteil vom 15. November 2023 des Bundesverfassungsgerichtes zum zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 hat erhebliche Auswirkungen auf den Klima- und Transformationsfonds, aus dem unter anderem die Bundesförderung für effiziente Gebäude finanziert wird.

Nachfolgend die Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz:

+++ Wichtige Information zur aktuellen Haushaltssperre +++
Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November. Das Bundesfinanzministerium hat eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend kann derzeit keine Bewilligung von neuen Vorhaben erfolgen. Dies betrifft u.a. die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW). Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.


Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.

Das bedeutet, dass noch in diesem Jahr weiterhin Förderanträge zur BEG an die Bafa gestellt werden können. Wie es danach für die Jahre 2024 und folgende weitergeht, ist noch nicht bekannt.

In unserem Newsletter vom 23. November 2023 haben wir über die Neufassung der BEG / Einzelmaßnahmen berichtet, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten sollen. In der neuen Förderrichtlinie ist eine wichtige Übergangsregelung für die Antragsstellung enthalten.

Ausnahmsweise können Förderanträge zur Heizungssanierung (nach Ziffer 5.3 der Richtlinie) nach dem Baubeginn bei der KfW beantragt werden. Der Baubeginn muss in dem Zeitraum nach der Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie bis spätestens 31. August 2024 erfolgen. In diesen Fällen kann bis zum 30. November 2024 der Förderantrag nachträglich gestellt werden.

Nach der Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinien werden wir unsere Erläuterungen für Mitgliedsbetriebe aktualisieren. Weiterhin wollen wir Anfang 2024 Online-Seminare zur Neufassung der BEG für die Einzelmaßnahmen, wie Heizungssanierung, anbieten.