Wichtiger Hinweis für den Einbau von Gas- und Ölheizungsanlagen ab 1. Januar 2024 Verbindlicher Stufenplan für den Einsatz von Biomasse

Wie bereits berichtet, tritt die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bis auf Ausnahmen zum 1. Januar 2024 in Kraft. Zwar können weiterhin – innerhalb einer bestimmten Frist* – Gas- und Ölheizungsanlagen eingebaut werden, allerdings müssen diese nach einem Stufenplan mit einem steigenden Anteil von Biomasse oder grünem / blauen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate betrieben werden:

  • ab 1. Januar 2029 mindestens 15 %
  • ab 1. Januar 2035 mindestens 30 %
  • ab 1. Januar 2040 mindestens 60 %

Das bedeutet, für den Betrieb der Gasheizungsanlage muss ein steigender Anteil von Bio-Gas oder Wasserstoff eingesetzt werden, für den Betrieb einer Ölheizungsanlage von Bio-Öl oder den entsprechenden Derivaten. Eine Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen, so wie es beim derzeit noch geltenden EWärmeG Baden-Württemberg möglich ist, ist nicht möglich. Diese Übergangsregelung gilt nicht für Neubauten in Neubaugebieten.

*Das Ende dieser Einbaufrist kann für Baden-Württemberg noch nicht konkret benannt werden. Sobald nähere Informationen vorliegen, werden wir darüber berichten.

Beratungspflicht vor Einbau einer Gas-, Öl- oder Holzheizung

Zum 1. Januar 2024 tritt weiterhin eine Beratungspflicht der Hauseigentümer vor dem Einbau einer Heizungsanlage in Kraft, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird. Diese Beratung kann unter anderem durch Installateure und Heizungsbauer sowie durch Ofen- und Luftheizungsbauer erfolgen. Die Beratung soll auf die möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung mit dem möglichen zukünftigen Anschluss an ein Wärmenetz und einer möglichen Unwirtschaftlichkeit insbesondere durch eine ansteigende CO2-Bepreisung hinweisen. Hierzu sollen noch bis zum 1. Januar 2024 entsprechende Informationen durch die zuständigen Bundesministerien als Grundlage für die Beratung zur Verfügung gestellt werden.