Energiepreispauschale: Was Betriebe wissen müssen

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Aufgrund der gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung das Steuerentlastungsgesetz auf den Weg gebracht, welches unter anderem eine Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro für Arbeitnehmer vorsieht und vom Arbeitgeber ausgezahlt werden soll.

Arbeitnehmer erhalten die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 01.09.2022
1.    in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
2.    in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder „Minijobber“ sind.

Anspruch auf die EPP haben außerdem auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit und Beschäftigte, die Lohnersatzleistungen erhalten (Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld).

Das Bundesfinanzministerium hat für genauere Informationen eine FAQ-Liste auf seiner Internetseite veröffentlicht: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

Der Fachverband wird im August-Rundschreiben Wirtschaft genauere Informationen zu dieser Thematik veröffentlichen.