Position des DVGW zum Austausch von Armaturen durch Verbraucher

Im Zuge der Diskussion um die QuickFix-Produkte des Armaturenherstellers Grohe (wir berichteten an dieser Stelle) hat der ZVSHK die Sicht des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.) angefordert. Ganz konkret ging es um den Paragrafen 12 AVBWasserV zum Austausch von Auslaufarmaturen an den Entnahmestellen..

Nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 2 AVBWasserV dürfen die „Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.“ Damit ist eindeutig beschrieben, wer entsprechende Tätigkeiten durchführen darf.

Die DVGW-Information Wasser Nr. 09 führt unter anderem aus, dass der Austausch von Auslaufarmaturen an den Entnahmestellen nur dann nicht als wesentliche Veränderung anzusehen ist, wenn sichergestellt ist, dass beim Austausch nur gleichwertige Armaturen eingebaut werden. Diese müssen den geltenden technischen (und nach Erachten des DVGW heute auch hygienischen) Anforderungen genügen.

Vor dem Hintergrund, dass die gesetzlichen und normativen Anforderungen bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung klar und eindeutig definiert sind, rät der DVGW grundsätzlich Verbrauchern davon ab, selbst und in eigener Verantwortung Auslaufarmaturen zu tauschen. Der DVGW ist der Meinung, dass im Regelfall eine spezifische Bewertung der jeweiligen Situation vor Ort durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen muss, da eine Sicherstellung der Gleichwertigkeit auf anderem Wege kaum möglich ist.

Zusammenfassend kommt der DVGW zu dem Ergebnis, Verbraucherinnen und Verbraucher keinesfalls zum Austausch von Armaturen zu ermutigen. „Marke Eigenbau“ habe in der Trinkwasser-Installation nichts zu suchen. Auch auf den Verbraucherseiten des DVGW wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Einbau, Ausbau, Reparatur und Wartung von Bauteilen in Trinkwasser-Installationen nur von Fachbetrieben, die in ein Installateur Verzeichnis eines WVU eingetragen sind, ausgeführt werden dürfen. Zudem gibt der DVGW den ausdrücklichen Warnhinweis: „Für Sie, den Nutzer oder Eigentümer der TW-Installation, bedeutet diese Pflicht, dass Eingriffe in die TW-Installation nicht von fachlichen Laien oder von Ihnen selbst durchgeführt werden dürfen. Auch Fachbetriebe, die nicht zugelassen sind, dürfen nicht an TW-Installationen arbeiten.“

Richtig aus Sicht des ZVSHK ist auch, dass die AVBWasserV dem Schutz der Versorgungssicherheit dient und nicht dem individuellen Verbraucherschutz. Hierfür ist die Trinkwasserverordnung in Deutschland und auf europäischer Ebene die Trinkwasserrichtlinie zuständig.

Die in Paragraf 12 Abs. 4 AVBWasserV formulierte „Fachbetriebspflicht“ gilt auch aus ZVSHK-Sicht generell, allerdings ist der Verstoß in der AVBWasserV nicht sanktioniert, so dass Verstöße staatlicherseits nicht verfolgt werden (können). Sie führen dazu, dass der Wasserversorger ggf. den Anschluss an das Versorgungsnetz verweigern und Unterlassungsansprüche geltend machen kann.