Neue Corona-Verordnung: Was die Betriebe dazu wissen müssen

Mit Wirkung zum 24. November 2021 wurde die Corona-Verordnung (CoronaVO) geändert. Die geänderte Corona-Verordnung können Sie hier abrufen:
 

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Unsere Fachverband-Experten aus dem Referat Recht haben die für die Betriebe relevanten Informationen herausgearbeitet:

Demnach schreibt das neu gefasste Infektionsschutzgesetz des Bundes zwingend eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz mit entsprechenden Nachweis- und Dokumentationspflichten für die SHK-Betriebe vor. Ebenso wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt.

Die neue Corona-Verordnung der Landesregierung in Baden-Württemberg hat Auswirkungen auf die Notfalldienste der SHK-Betriebe, da für Ungeimpfte in Hot-Spotregionen nächtliche Ausgangssperren gelten.

Zwingende betriebliche 3G-Regelung

Seit dem 24. November 2021 muss praktisch jeder Arbeitnehmer dem SHK-Unternehmer spätestens bei Arbeitsbeginn einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest (3G-Regel) vorlegen. Während der vollständige Impfnachweis mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer und der Genesenennachweis mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer nur einmal zu überprüfen und zu dokumentieren ist, ist der negative Testnachweis der Ungeimpften  an jedem Arbeitstag vom SHK-Betrieb vor Arbeitsbeginn zu überprüfen und zu dokumentieren.  Im Regelfall also fünf Mal in der Woche. Diese Testverpflichtung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer direkt zum Kunden oder auf die Baustelle fährt, wobei bei durch den SHK-Betrieb veranlassten gemeinsamen Anfahrten zur Baustelle in einem Fahrzeug (Sammelfahrten) spätestens vor Fahrtbeginn der Testnachweis vorliegen muss.

Es wird daher empfohlen,

  • zuerst bei sämtlichen Mitarbeitern den Impfstatus festzustellen und eine elektronische Dokumentation der Testnachweise einzuführen, weil der Überprüfungs- und Nachweisaufwand für jeden Geimpften erheblich geringer ist und die elektronische Datenübermittlung zu jeder Zeit ohne Mitwirkung des Betriebsinhabers erfolgen kann
  • sich nach datenschutzrechtlicher Einwilligung eine Kopie des Impfnachweises zu sichern wie etwa Abfotografieren mit dem Handy oder den Impfnachweis an eine APP oder sonstige Internetadresse übersenden zu lassen, um gegenüber den Behörden und insbesondere gegenüber dem Auftraggeber den Impfstatus nachweisen zu können.

Hier finden Sie ein Formular für eine eigene Testbescheinigung.

Für unsere Mitglieder haben wir außerdem ein Informationsblatt für die eigenen Mitarbeiter entworfen, das sie so oder modifiziert auf eigenes Geschäftspapier ausdrucken und übergeben und aushängen können. Sie finden dies nach dem Einloggen mit Ihren Zugangsdaten im Downloadcenter (Stichwort Corona).

Anforderung an Testnachweise

Für den Testnachweis der Ungeimpften sind wie bisher sämtliche, medizinisch zugelassen Testverfahren zulässig, wobei der Selbst-Test nur noch anerkannt wird, wenn der Selbsttest vom Arbeitnehmer unter Aufsicht einer vom SHK-Betrieb bestimmten Aufsichtsperson durchgeführt wird.

Testverpflichtung SHK-Betrieb

Der SHK-Betrieb muss dem Arbeitnehmer weiterhin zwei Corona-Selbst-Teste auf eigene Kosten anbieten. Der SHK-Betrieb ist aber frei darin, ob er diese Selbstteste unter Aufsicht bei sich durchführt, auch wenn der ungeimpfte Arbeitnehmer dann die beiden kostenlosen Corona-Selbstteste nicht für den 3G-Nachweis verwenden kann und keine Möglichkeit dazu hat, Corona-Testnachweise durch einen externen Anbieter zu erhalten.

Anforderung an die Aufsichtsperson beim Corona-Selbst-Test

Der SHK-Betrieb entscheidet alleine darüber, welche Aufsichtsperson er für die Überwachung der Selbstteste einsetzt. Von der Aufsichtsperson sind keine besonderen Anforderungen zu erfüllen, insbesondere keine Schulungen notwendig. Als Aufsichtsperson kann daher auch der Arbeitskollege bestimmt werden, soweit es sich um eine befähigte Person handelt. Es wird empfohlen,

  • die Aufsichtsperson schriftlich zu bestellen und über die Verpflichtungen und Folgen aufzuklären.

Kosten und Arbeitszeit Corona-Test

Der ungeimpfte Arbeitnehmer hat die gesamten Kosten für den 3G-Nachweis an den fünf Arbeitstagen zu tragen, sofern nicht die beiden vom SHK-Betrieb kostenlos abzugebenden Selbstteste verwendet werden können. Die benötigte Zeit für den Test ist keine Arbeitszeit.

Testweigerung Arbeitnehmer

Sofern ein ungeimpfter Arbeitnehmer den Testnachweis verweigert, hat der SHK-Betrieb den Arbeitnehmer wieder nach Hause zu schicken und kann den Lohn verweigern, da nunmehr die Verpflichtung zur Vorlage eines solchen Testnachweiseses besteht. Als weitere Folgen ist eine Abmahnung bei nicht vorgelegten Testnachweisen und im Weiteren eine fristgemäße, wenn nicht sogar fristlose Kündigung denkbar, sofern der Arbeitnehmer sich grundsätzlich weigert, einen Testnachweis vorzulegen.

Einsatzmöglichkeit beim Kunden

Die 3G -Pflicht gilt praktisch immer, auch wenn der Beschäftigte direkt zum Kunden oder auf die Baustelle fährt, da die Vorschrift für alle Orte gilt, wo der Beschäftigte arbeitet und die Möglichkeit besteht, dass dort Kontakt mit anderen Menschen erfolgt. Damit muss der Arbeitnehmer auch dann, wenn er direkt zum Privat-Kunden oder auf die Baustelle fährt, 3G einhalten. Auch dies hat der Arbeitgeber zu kontrollieren und zu dokumentieren. Der Einsatz beim Kunden durch ungetestete Beschäftigte wäre somit ein Verstoß gegen die neue gesetzliche Regelung, auch wenn es dem Kunden egal ist. Sonderregelungen mit Ausnahmen gibt es nicht.

Homeoffice-Pflicht

Die erneut eingeführte Homeoffice-Pflicht ist inhaltsgleich mit der bereits früher bestehenden Homeoffice-Verpflichtung und betrifft nur die Arbeitnehmer, deren Arbeit auch von zu Hause aus ohne Kontakt zur Baustelle und anderen Arbeitskollegen erledigt werden kann.


Nächtliche Ausgangssperren

Dem ungeimpften Arbeitnehmer sollte zu Beginn des Bereitschaftsdienstes für etwaige Kontrollen eine Bescheinigung mitgegeben werden über die dienstliche Beauftragung mit dem Notdienst.

(Stand dieser Angaben: 24.11.2021)