Aufnahme der SHK-Notdienste in die Liste der impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg

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Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat die Liste der berechtigten Personengruppen auf der Seite www.impfen-bw.de bezüglich der Notdienste im Handwerk angepasst. Dieses Zugeständnis geht nicht zuletzt auf intensive Gespräche des Baden-Württembergischen Handwerkstages (BWHT) mit dem Sozialministerium zurück.

In Nr. 28 der Liste werden jetzt genannt:

  • sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Hierunter fallen beispielsweise: ….

  • Personen, die zwingend zum Zweck ihrer Berufsausübung im Rahmen der aktuell gültigen Maßnahmen regelmäßig in geschlossenen Räumen unmittelbaren Kontakt zu Kundinnen und Kunden, Klientinnen und Klienten, Mandantinnen und Mandanten oder weiteren Personen haben (beispielsweise bei körpernahen Dienstleistungen, in Beratungsstellen, in Fahrschulen, in Banken, in Kanzleien, im Hotel- und Gastronomiegewerbe, in den Notdiensten des Handwerks, bei Kinder- und Jugendreisen)

Der Nachweis hat über Personalausweis oder ein anderen Lichtbildausweis zu erfolgen zuzüglich einer Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens. Diese steht zum Herunterladen auf der oben genannten Webseite bereit

Die Beurteilung, wer von der Belegschaft  dazu zählt, ist von den Betrieben selbst vorzunehmen. Solo-Selbstständige und Betriebsinhaber können die Bescheinigung für sich selbst ausstellen.

Das Zugeständnis des Sozialministeriums ging allerdings nicht soweit, den SHK-Kundendienst generell aufzunehmen. Dies wird damit begründet, dass die derzeit eingeschränkte Verfügbarkeit der Impfstoffe eine weitere Ausweitung des bevorrechtigten Personenkreises nicht zulässt.