Änderung Paragraf 19 1. BImSchV: Stellungnahme vom Umweltministerium BW

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Die geänderten Ableitbedingungen im Paragrafen 19 der 1. BImSchV für Abgase aus Feuerstätten für feste Brennstoffe treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Der Fachverband hatte mehrfach berichtet. Betroffen von der Neuregelung sind sowohl zentrale wie dezentrale Wärmeerzeuger, also beispielsweise Pelletkessel oder Heizeinsätze für Kachelöfen und Heizkamine.

Viele Fragezeichen gibt es jedoch bis heute noch in Bezug auf die Umsetzung. Der Fachverband bemüht sich sowohl auf Landes- wie auch auf Bundesebene um Klärung dieser offenen Fragen, gemeinsam mit dem Zentralverband SHK und anderen Branchenverbänden.

Am 17. Dezember 2021 hatte der Zentralverband SHK eine Auslegung zum Thema Ableitbedingungen nach Paragraf 19 1.BImSchV veröffentlicht. Wenige Tage später hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM) eine Stellungnahme zu eben diesem Thema abgegeben. damit wurde das ZVSHK-Papier obsolet.

Der Fachverband hat alle Innungsfachbetriebe mit zwei E-Mail-Newslettern noch im Dezember 2021informiert. Die UM-Stellungnahme steht nach dem Einloggen im Downloadcenter zum Herunterladen bereit.