Novelle der Heizkostenverordnung ist am 1. Dezember in Kraft getreten

Die Novelle der Heizkostenverordnung wurde am 30. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Mit der Novelle werden unter anderem die Vorgaben hinsichtlich der Fernauslesbarkeit von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung umgesetzt. Es geht hauptsächlich um die Erfassung des Wärmeverbrauchs und des Warmwasserverbrauchs zu Abrechnungszwecken. Einfamilienhäuser sind generell nicht davon betroffen. Passende Geräte müssen als „walk-by“ oder „drive-by“ aus der Ferne auslesbar sein, also ohne, dass die Nutzungseinheit zur Ablesung betreten werden muss.

Neben der Fernauslesbarkeit sollen solche Geräte auch an ein Smart-Meter-Gateway sicher angebunden werden können. Installierte Messgeräte, die nicht fernauslesbar sind, sollen bis 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Installierte Messgeräte, die fernauslesbar sind, aber nicht an ein Smart-Meter-Gateway sicher angebunden werden können, sind bis zum 31. Dezember 2031 nachzurüsten oder auszutauschen.

Eine weitere wichtige Anforderung ist die Interoperabilität der Messgeräte. Das bedeutet, dass es seitens des Gesetzgebers egal ist, welche Geräte von welchem Hersteller zum Einsatz kommen. Die Daten aller Geräte müssen insoweit untereinander austauschbar sein.

Aktuell gibt es jedoch leider keine einheitliche Lösung, um feststellen zu können, ob ein Gerät mit anderen interoperabel ist, oder sicher an einem Smart-Meter-Gateway angebunden werden kann. Der Fachverband SHK Baden-Württemberg hat diese Fragen an die zuständige Landesbehörde adressiert.

Ein letzter wichtiger Teil der Novelle bezieht sich auf das Zurverfügungstellen von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen. Die Abrechnung soll monatlich erfolgen. Neben dem eigenen Verbrauch hat der Nutzer Anspruch auf einen Vergleich des Verbrauchs mit dem Vormonat sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres, soweit diese Daten in der Vergangenheit erhoben wurden. Darüber hinaus sieht die Verordnung auch die Möglichkeit eines Vergleichs mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers vor. Allerdings ist momentan nicht klar, auf welcher Datenbasis der Vergleich zum Durchschnittsnutzer vollzogen werden soll. Diese Frage wurde ebenfalls an die zuständige Behörde weitergeleitet. Sobald eine Rückmeldung erfolgt, werden wir die Innungsfachbetriebe darüber informieren.

Mitgliedsbetriebe finden im Dezember-Mitgliederrundschreiben einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema. Dieses erhalten diese am 16.12. per Post. Es steht Innungsbetrieben aber bereits heute nach dem Einloggen in der Rubrik Service/Rundschreiben kostenlos zum Herunterladen zur Verfügung.